BEG
§ 185
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- 1.
- die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a);
- 2.
- hilfsweise:wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist, die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b);
- 3.
- hilfsweise:wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat
- a)
- in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
- die Entschädigungsbehörden dieses Landes,
- b)
- im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,
- die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen,
- c)
- im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,
- die Entschädigungsbehörden des Landes Berlin,
- d)
- in Vertreibungsgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und im Gebiet der Freien Stadt Danzig für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,
- die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,
für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern,- die Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz;
- 4.
- hilfsweise:für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis g genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte nach dem 31. Dezember 1952 erstmals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt;
- 5.
- hilfsweise:für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte sich am 1. Januar 1947 aufgehalten hat, wobei der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer außer Betracht bleibt.
- 1.
- des Landes Nordrhein-Westfalen für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,
- 2.
- des Landes Rheinland-Pfalz für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013870953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Art III BEGSchlGÜbergangsvorschriften
„… gsgesetz in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes zuständig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 6 BEG. 8. (1) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich …“