(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten Auskünfte zu geben.
(2) Die Entschädigungsorgane sollen bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu den Berechnungen und Auskünften der beteiligten Versicherungseinrichtungen hören.
(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
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