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BEG

§ 178

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Für die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz oder nach weitergehendem Landesrecht im Sinne des § 228 Abs. 2 ist eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich. Die Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Behörden ist für die Entschädigungsorgane nicht bindend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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