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BEG

§ 150

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.
(2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.
(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 150 Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 20 GG unvereinbar u. nichtig gem. BVerfGE v. 23.3.1971 I 827 - 2 BvL 2/66 u. a. -
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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