(1) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, so wird der Monatsbetrag dieser Entschädigung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 berücksichtigt. Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.
(2) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, sofern nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 ein Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag der Rente gemäß § 95 Abs. 2, 3, so wird bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 nur der Betrag der nach § 93 errechneten Rente berücksichtigt. Der so errechnete Monatsbetrag der Rente für Schaden an Leben wird nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 angerechnet.
(4) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so erhält er die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren Rente.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
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