(1) Stehen dem Berechtigten nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und den Rechtsvorschriften zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger Ansprüche gegen das Deutsche Reich oder ein deutsches Land zu, so kann er eine Entschädigung nach §§ 128, 129 nur gegen Abtretung dieser Ansprüche bis zur Höhe der Entschädigung an das leistende Land verlangen. Ein Verzicht des Berechtigten auf den Rückerstattungsanspruch hat gegenüber dem leistenden Land keine Wirkung.
(2) Hat der Berechtigte im Wege der Rückerstattung Leistungen erhalten, so ist der Wert dieser Leistungen im Falle des § 128 auf die Kapitalentschädigung und im Falle des § 129 auf die rückständigen Rentenleistungen und die laufende Rente voll anzurechnen. Anzurechnen sind auch Vorleistungen und Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger gewährt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
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