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BEG

§ 123

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) Die Beihilfe und die Entschädigung für Schaden in der Ausbildung sowie die Entschädigung nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in den Höchstbetrag einzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 19 3. DV-BEGWeiterleistung der Kapitalentschädigung

    „… 0 BEG in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum nach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.“