Zum Gesetzesinhalt

BEG

§ 112

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

§§ 109, 110, 88 finden auf Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen gestanden haben und in diesem Dienst geschädigt worden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

XML-Quelle beim Herausgeber