BEG
§ 10
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013870953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 15 1. DV-BEGVerteilung von anzurechnenden Leistungen
„Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich …“
- § 17 2. DV-BEGVerteilung von anzurechnenden Leistungen
„Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zuste …“
- § 40 3. DV-BEGVerteilung von anzurechnenden Leistungen
„Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der …“
- Art V BEGSchlGSonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen
„… ern des verstorbenen Verfolgten zu. 3. (1) §§ 6, 7 und 238a BEG finden entsprechende Anwendung. (2) § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch Leistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes auf die Beihilfe anzur …“