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BEFZustV 1979

§ 1

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern

Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Saatgut über die Registrierung von Vermehrungsverträgen ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 76 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004570979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6965986dcb7f65c7768641c11005dc8e293dfbac0f74fd60ab36c492830f5c7

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