BefBedV
§ 8Ungültige Fahrausweise
- 1.
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
- 2.
- nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
- 3.
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so daß sie nicht mehr geprüft werden können,
- 4.
- eigenmächtig geändert sind,
- 5.
- von Nichtberechtigten benutzt werden,
- 6.
- zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- 7.
- wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
- 8.
- ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5a G v. 16.4.2021 I 822
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002300970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be9a75ee4a1e51a0c391730476ed3fd27f988a5c55eaa309bfddbc1d58e85f48