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BEDBPStruktG

§ 5Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
(2) § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR242600993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c550252411915e72f1f6d03611efaad4bf2b0f22f74d86990e0cc7aa38be2372

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