Zum Gesetzesinhalt

BEBeamtAnO

II.

Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR082000994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8894babdf014556d3ee36c56511d0504383e76c77062550669c3c4874f55bc4

XML-Quelle beim Herausgeber