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BeamtVG

§ 69oÜbergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1.
(2) Auf Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 Prozent, die im Dezember 2024 einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 oder § 38a in der jeweils bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, finden die §§ 38 beziehungsweise 38a in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Satz 1 gilt nur, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung des jeweiligen Unterhaltsbeitrags maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024850976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b98d7139b55d7e4bee70ba1541aa368a5fb8bd983aafa522bf396f6573bc4362

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