Zum Gesetzesinhalt

BeamtHaftNORBek

(XXXX)

Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR105320967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36593dc27f87cfd4d51ce83ebd411e3097eb0e4a9a25f73febf4c8b286799904

XML-Quelle beim Herausgeber