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(XXXX)

Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist.

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016550961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d21e240155833bdf6dad7ccceb962521951c7da1ce856e78c507fc822e411629

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