Zum Gesetzesinhalt

BeamtHaftDNKBek

(XXXX)

Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Dänemark

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005320967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ef4669863b94420f5f6d910e39cb9126e38df173e45c812d94a53a8050426f2

XML-Quelle beim Herausgeber