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(XXXX)

Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber den Angehörigen der Schweiz

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach dem 31. Dezember 1958 und nicht von einem Soldaten begangen worden ist.

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008520960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5131141c49d5344f3effbecf52889dfdf330a01d370c7fe3f557364214363275

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