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§ 1Bundesanstalt für Arbeit

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung

(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesanstalt für Arbeit
a)
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt sowie für die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter,
b)
der Vorstand der Bundesanstalt, der seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen kann, für die übrigen Beamten.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse der Einleitungsbehörde an sich zu ziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 AnO v. 10.5.2000 I 769

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR120900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df75dec1eb2d6c651bfda74b0d7f11eee0ff782a937566cb9f88f10f36a4db4c

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