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(XXXX)

Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammern für Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern folgendes an:
Für Beamte der Deutschen Bundesbahn, die im Grenzdienst beschäftigt werden und ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, ist die Bundesdisziplinarkammer zuständig, welche dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten am nächsten liegt.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1955 in Kraft. Für anhängige Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Der Bundesminister für Verkehr
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR520300955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04f0f1bbf036aecec8502daeb83ae1f6be95e2bc0a9fd711d4a3c6d41f43f831

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