BDiGZustDBAnO
(XXXX)
Für Beamte der Deutschen Bundesbahn, die im Grenzdienst beschäftigt werden und ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, ist die Bundesdisziplinarkammer zuständig, welche dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten am nächsten liegt.
Diese Anordnung tritt am 1. November 1955 in Kraft. Für anhängige Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Der Bundesminister für Verkehr
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR520300955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04f0f1bbf036aecec8502daeb83ae1f6be95e2bc0a9fd711d4a3c6d41f43f831