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BDGMinIAnO

4.

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch AnO v. 16.10.2008 I 2015

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058009002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e0f26bda703189599c11a610912b5dd9bb054710a82405595158b9712238909

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