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BDGMinIAnO

1.

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:
a)
Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1,
b)
Erhebung der Disziplinarklage bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1,
c)
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch AnO v. 16.10.2008 I 2015

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058009002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0e0f26bda703189599c11a610912b5dd9bb054710a82405595158b9712238909

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