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(XXXX)
Dem Generalsekretär des Bundesinstituts für Berufsbildung wird
- 1.
- die Befugnis, nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- 2.
- die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
- 3.
- die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war, und
- 4.
- die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146000002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3739213d26cd594113e40167bdd3864e12dc9b6a2a4331a2e1b809fae17a45be