Zum Gesetzesinhalt

BDGBIBBBMinBFAnO

(XXXX)

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei dem bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
Dem Generalsekretär des Bundesinstituts für Berufsbildung wird
1.
die Befugnis, nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
2.
die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3.
die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war, und
4.
die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
übertragen.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3739213d26cd594113e40167bdd3864e12dc9b6a2a4331a2e1b809fae17a45be

XML-Quelle beim Herausgeber