(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der
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einen Erfolgsplan,
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einen Investitions- und Finanzplan,
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eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie
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eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben
umfasst. Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 jeweils gesondert aus. Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 festgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 19.12.2022 I 2632
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