BBVLG 1975
§ 1
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- 1.
- Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und entpflichtete Hochschullehrer,
- 2.
- Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.5.2002 I 1778;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012370975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0324b5bd138d7d7aba5460c63ee028194bb3b547832337f6d2c6e550e27045b0