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BBVAnpG 98

Art 12Neubekanntmachungserlaubnisse

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 63 G v. 19.2.2006 I 334

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19dbbd5cee43d407ba45b35cd13c3041a7ef75323936de0e8e44afd020329a33

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