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Anlage 2(Anlage V des BBesG) *)
| Gültig ab 1. Juni 1999 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2; für die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11, C 4 und R 3 bis R 10 ab 1. Januar 2000 | ||
| Familienzuschlag (Monatsbeträge in DM) | ||
| Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) | |
| Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen | 180,36 | 342,42 |
| 189,42 | 351,48 | |
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und
in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
| - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: | 167,70 DM |
| - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 178,02 DM |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR220700999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b06b3b1e0886ec670763f05c3f8354f1f8f5055ae445fb26fbc6c79dd8664c7