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Anlage 2(Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Januar 1998
| Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) | |
| Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 | 175,28 | 332,77 |
| übrige Besoldungsgruppen | 184,08 | 341,57 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 157,49 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 208,90 DM.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und
in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
| - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: | 162,97 DM |
| - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 173,00 DM |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR239900998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33e3a1c4720a18e712b307484b44a168149ee9bd8b5bea64381ae6ac8a1ec912