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Anlage 16(Anlage V des BBesG) (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung) Gültig ab 1. Januar 2001

Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 684)
 Familienzuschlag
 (Monatsbeträge in DM)
 Stufe 1Stufe 2
 (§ 40 Abs. 1)(§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen  
A 1 bis A 8162,50308,51
übrige Besoldungsgruppen170,66316,67
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,01 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 193,66 DM*).
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,85 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 44,25 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 35,40 DM
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 26,55 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:151,09 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:160,38 DM.
*) Nach Maßgabe des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) ist der Betrag für das Jahr 2001 um 180,19 DM zu erhöhen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064800001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e37413a4d9f18b07dfc4eef0307580e005480c9346b70f3b512d48f23ea6680

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