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BBußAktFV

Eingangsformel

Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren

Auf Grund des § 110a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 672050888a63ebd2effcb5a761f56efc3be0510af1867ff890f01c43f7f04ed7

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