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BBPlG

§ 6Rechtsschutz

Gesetz über den Bundesbedarfsplan

Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Dies ist auch anzuwenden für
1.
auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und
2.
Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Sonst: Das G tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 23.7.2013 I 2543 am 27.7.2013 in Kraft. Abweichend davon ist § 1 iVm Nr. 33 der Anlage gem. Bek. v. 18.2.2014 I 148 am 8.1.2014 u. § 1 iVm Nr. 29 der Anlage gem. Bek. v. 17.3.2014 I 271 am 7.3.2014 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR254310013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb6f5e4f00bdcd35702394686909ff31517f3343a2a0f0beb33596ef4094cf07

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 50 VwGO

    „Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Dies ist auch anzuwenden für 1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitige …“