BBPlG
§ 6Rechtsschutz
Gesetz über den Bundesbedarfsplan
- 1.
- auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und
- 2.
- Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Sonst: Das G tritt gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 23.7.2013 I 2543 am 27.7.2013 in Kraft. Abweichend davon ist § 1 iVm Nr. 33 der Anlage gem. Bek. v. 18.2.2014 I 148 am 8.1.2014 u. § 1 iVm Nr. 29 der Anlage gem. Bek. v. 17.3.2014 I 271 am 7.3.2014 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR254310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb6f5e4f00bdcd35702394686909ff31517f3343a2a0f0beb33596ef4094cf07
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 50 VwGO
„Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Dies ist auch anzuwenden für 1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitige …“