BBodSchG
§ 6Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
- 1.
- Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
- 2.
- Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.2.2021 I 306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050210998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c383ef18de1a7187693f88d26acd47495d354cf6fe0ab11916b1498dee7e789