BBodSchG
§ 26Bußgeldvorschriften
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1, §§ 6, 8 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf eine Pflicht nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 bezieht,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder
- 4.
- entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.2.2021 I 306
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050210998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c383ef18de1a7187693f88d26acd47495d354cf6fe0ab11916b1498dee7e789