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BBKG

§ 2Aufgaben des Bundesamtes

Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit dessen Zustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.
(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und mit dessen Zustimmung die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden.
(3) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wahrnimmt, untersteht es der fachlichen Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 146 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063010004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6bcbc1c9f01fd4a309235b106d5e32c67ff9cd27778310e315f77428a97f526c

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