Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), wird bekannt gemacht:
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 begonnen wird,
im ersten Jahr einer Berufsausbildung
724 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung
854 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),
im dritten Jahr einer Berufsausbildung
977 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes)
und
im vierten Jahr einer Berufsausbildung
1 014 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes).
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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