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BBiG§84AnO 9

Allgemeine Hinweise

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Textnachweis ab: 17. 9.1978 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015480978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 739a1fcc89293506d4fa33bc733ffc7fbba7b71a32eb2043190ddf146ecaec0f

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