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BBiG§84AnO 7

Allgemeine Hinweise

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Textnachweis ab: 31. 3.1978 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004400978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c65e306c518c855e5f44757a6a9a7af6f8cc920ddbdc0b8402f7481293768e8

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