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BBiG§84AnO 3

II.

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100100972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edf98c8a49ee1f40a26103bbed6f0d2faed598ebba9bbeb264edd07ca683dcef

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