Zum Gesetzesinhalt

BBiG§84AnO 2

Allgemeine Hinweise

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Textnachweis ab: 13. 1.1972 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000100972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c932640b33d23a1bbe2568b4288dde88761fd7ddba78867d98a73be57937b1a6

XML-Quelle beim Herausgeber