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BBiG§84AnO 19

Schlußformel

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Bundespräsidialamt
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036800996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c45e3a2a7021465b4e3b0641ff036897d88fc41d716ee239b15f7757edf1875

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