Zum Gesetzesinhalt

BBiG§84AnO 16

II.

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019250989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9faa1bd234872a19bbdf4dcfbf644f44c682635f2f62d325c18f969622820ae5

XML-Quelle beim Herausgeber