Zum Gesetzesinhalt

BBiG§84AnO 15

II.

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Die Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022400987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cf9230126e3859e0f117723985db18452f6ce3891ab4b796d3e6e8f0924d7b2

XML-Quelle beim Herausgeber