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BBiG§84AnO 13

II.

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003870986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec7e88d78087f9424711cb4f119bb3192b370a04cd7fa769907802e9726ce3f1

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