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BBiG§84AnO 12

II.

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR120850985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bfcda10b094455847f4d4e68afc5375290efcab3ec7e462cdb36254518f57f56

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