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BBiG§84AnO 1

II.

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018410971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2da297ea34d61546a3d05814636d56750a7c02b3cebb376c442fcc51ba9b50a4

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