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BBiG

§ 84Ziele der Berufsbildungsforschung

Berufsbildungsgesetz

Die Berufsbildungsforschung soll
1.
Grundlagen der Berufsbildung klären,
2.
inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten,
3.
Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,
4.
Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,
5.
Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;

Stand: geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093110005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78acc27f63c112be105bda0983fca674ff3e3043ecae185dc58b93ae964b08cc

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