Zum Gesetzesinhalt

BBiG

§ 73Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes

Berufsbildungsgesetz

(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle
1.
in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung,
2.
für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;
dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 3 Kap. 1 Abschn. 1 (§§ 71 bis 75b): Zur Geltung vgl. § 75b +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;

Stand: geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR093110005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78acc27f63c112be105bda0983fca674ff3e3043ecae185dc58b93ae964b08cc

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 2 BBFVerfVFestlegung von Feststellungsinstrumenten

    „… e Festlegung und Veröffentlichung von Feststellungsinstrumenten. Satz 1 gilt nicht für die nur nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen. (3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat ein Verzeichnis der Verwaltungsvereinbarungen zu führ …“