BBiG
§ 53Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
- 1.
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- 2.
- die Fortbildungsstufe,
- 3.
- das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
- 4.
- die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und
- 5.
- das Prüfungsverfahren.
- 1.
- in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und
- 2.
- in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 53 Abs. 1 bis 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
Stand: geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093110005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78acc27f63c112be105bda0983fca674ff3e3043ecae185dc58b93ae964b08cc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anhang TVMindestlohnPäda 6(zu § 3 Absatz 2 der Anlage) „Qualifikationen – Gruppe 2“ zum TV Mindestlohn pädagogisches Personal Nr. 7
„… bschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO – Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen; 6. Die im Folg …“
- Anlage VergMindV 2023„Qualifikationen – Gruppe 2“ des Tarifvertrags Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 27. Juli 2022
„… bschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO – Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen; 6. Die im Folg …“