BBiG
§ 42aVirtuelle Teilnahme von Prüfenden
- 1.
- die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,
- 2.
- die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,
- 3.
- die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist,
- 4.
- sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,
- 5.
- die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,
- 6.
- den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
- 7.
- während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht,
- 8.
- bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und
- 9.
- keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
Stand: geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093110005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78acc27f63c112be105bda0983fca674ff3e3043ecae185dc58b93ae964b08cc