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BBiG2005§73AnO 2015-06

§ 2

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091400015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c290faf019d7db9546778fd8bdb8c5fd19b7880525fa4c9fb94f112bf79d09f9

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